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Parkplatzregel: "Fließend" vor "ausparkend"

03.12.2014 08:00 Uhr
Parkplatzregel: "Fließend" vor "ausparkend"
Erhöhte Vorsicht ist auf Parkplätzen geboten
© Foto: Picture Alliance/Horst Galuschka

Auf Parkplätzen darf der fließende Verkehr ausnahmsweise darauf vertrauen, dass die vom Stellplatz ausparkenden Verkehrsteilnehmer warten, bis sie durchgefahren sind. Voraussetzung ist, dass die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben.

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Auf dem Rastplatz Eringerfeld in Geseke (A44) waren zwei LKW kollidiert. Der Lastzug des Klägers aus Hünxe rollte gerade auf dem Fahrweg, der zu den Schrägparkplätzen und weiter zur Autobahnauffahrt führt. Auf dem hintersten Parkplatz rangierte der LKW des Beklagten aus Bautzen, die beiden stießen zusammen.

Die Versicherung des Bautzeners weigerte sich, 100 % des Schadens zu bezahlen und wollte die Summe auf 50 % drücken. Da es sich um einen Parkplatz handelt, habe ihr Klient nicht mit fließendem Verkehr rechnen müssen. Damit kam sie nicht durch. Die Fahrbahn, auf welcher der Geschädigte fuhr, sei breit und diene überwiegend der Autobahnzufahrt, so die Richter. Dem fließenden Verkehr auf einer Zufahrtsstraße habe ein Ausparkender Vorrang zu gewähren. Die Versicherung musste den ganzen Schaden zahlen.

OLG Hamm
Urteil vom 29.8.2014
Aktenzeichen: 9 U 26/14

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