Die Klägerin verließ mit ihrem Fahrzeug ein P+R-Gelände über einen abgesenkten Bordstein. Als sie auf der Straße war, kam es zu einer Kollision mit dem Lkw des Beklagten, der dort gerade rückwärts fuhr.
Die Klägerin wollte den Schaden an ihrem Pkw ersetzt haben. Der Beklagte habe beim Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, argumentierte sie.
Vor dem Landgericht Hamburg ging sie aber leer aus. Denn § 9 Abs. 5 StVO schütze vor allem den fließenden Verkehr, nicht den einbiegenden - darauf könne sie sich nicht stützen, hieß es. Sie selbst habe jedoch § 10 Abs. 1 StVO außer Acht gelassen: Denn der Unfall habe sich beim Verlassen des Parkplatzbereichs und beim Einfahren in die Fahrbahn ereignet. Die Klägerin hätte sich hierbei so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. (ctw/Tom Cyganek)
Landgericht Hamburg
Urteil vom 17.11.2017
Aktenzeichen 306 S 1/17