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Schleswig-Holstein hebt Quarantäne-Auflagen für Transportpersonal auf

30.11.2020 17:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Coronavirus, Schutz
Transportpersonal in Schleswig-Holstein muss künftig unter einer bestimmten Voraussetzung nicht mehr in Quarantäne
© Foto: Ohde/Bildagentur-online/picture-alliance

Damit darf sich Transportpersonal auch länger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten, ohne anschließend in Quarantäne zu müssen. Allerdings gibt es eine Voraussetzung.

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Schleswig-Holstein befreit Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Güter transportieren und sich in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, bei ihrer Rückreise von der Quarantäne-Pflicht. Sie müssen auch keinen negativen Corona-Test vorlegen können. Das geht aus den Corona-Einreisebestimmungen der am Wochenende geänderten Quarantäne-Verordnung des Landes hervor, die nun bis zum 20. Dezember 2020 gültig ist. Voraussetzung dafür ist demnach aber, dass diese Beschäftigten keine Corona-Symptome aufweisen und die zwingende Notwendigkeit des regelmäßigen Grenzwechsels sowie die Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte von Arbeitgeber, Auftraggeber oder Bildungseinrichtung bescheinigen können.

Zur Begründung hieß es in der jetzt veröffentlichten Landesverordnung zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung: Mit der Komplettausnahme werde den Bedürfnissen der Logistikbranche Rechnung getragen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgungsstrukturen der Bevölkerung erforderlich seien. „Personen, die grenzüberschreitend und international Waren transportieren, tun dies im Rahmen einer beruflichen Betätigung, die in der Regel keine wesentlichen sozialen Kontakte auslöst.“

Das galt bisher in Schleswig-Holstein

Grundsätzlich gilt in Schleswig-Holstein seit 8. November 2020: Personen, die in das Land einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise länger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich danach für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben. Ausgenommen davon waren Beschäftigte im grenzüberschreitenden Güterverkehr nur, wenn sie sich weniger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten hatten und keine Corona-Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufwiesen.

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