Geklagt hatte ein 23-Jähriger aus Rennerod, der in Burbach die B54 befuhr und mit 125 km/h geblitzt wurde. Erlaubt waren an diesem Tag - angezeigt durch ein elektronisches Verkehrszeichen - 80 km/h mit dem Zusatzschild "Schneeflocke". Der junge Mann hatte geglaubt, das Geschwindigkeitslimit gelte nur bei winterlichen Straßenverhältnissen. Solche konnte er aber nicht erkennen. Die Bezeichnung "Schneeflocke" sei irreführend gewesen.
Das sah das Gericht anders: Das Zusatzschild enthalte, bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise - lediglich einen entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit der Schneeflocke solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden.
Weiter erklärte das Gericht, der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer. Er enthalte- anders als das Schild "bei Nässe"!- keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten eine die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten. Den PKW-Fahrer erwartet eine Geldbuße von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.
OLG Hamm
Beschluss vom 4.9.2014
Aktenzeichen: 1 RBs 125/14
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