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Totalschaden muss nachgewiesen werden

14.11.2018 08:00 Uhr
Totalschaden muss nachgewiesen werden
Streit um Schadenersatz bei einem Lkw-Unfall
© Foto: Malte Christians/picture-alliance

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Der Auftraggeber bekommt einen wirtschaftlichen Totalschaden infolge eines Unfalls während der Lkw-Beförderung nur dann erstattet, wenn er diesen auch nachweisen kann. Er ist allerdings berechtigt, Untersuchungen hierzu auf Kosten des Frachtführers durchzuführen.

Im verhandelten Fall war beim Transport von Türsteuergeräten ein Lkw verunfallt, wobei auch die Ladung beeinträchtigt wurde. 504 Einheiten der Türsteuergeräte und deren Verpackungen wurden teilweise beschädigt. Der Absender der Fracht wollte jedoch einen Totalschaden geltend machen. Er behauptete, die Sendung sei insgesamt nicht mehr zu gebrauchen gewesen. Diese Behauptung wurde durch einen Sachverständigen jedoch nicht bestätigt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann zwar in bestimmten Fällen auch bei Beschädigung eines Teils der Ware ein Totalschaden einer Sendung vorliegen. Zum Beispiel, wenn einzelne mit Lebensmitteln gefüllte Kartons beschädigt werden und der Verdacht besteht, dass die Ware insgesamt zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet ist. Bei der Beurteilung einer vollständigen Entwertung gemäß Artikel 25 der internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) ist allerdings ein objektiv-wirtschaftlicher Maßstab anzulegen.

In diesem Fall wurden nach einem Gutachten keine stichhaltigen Beweise für eine Entwertung der vollständigen Sendung vorgelegt beziehungsweise diese widerlegt, sodass ein Anspruch auf Totalschadenregulierung nicht in Betracht kam.

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