Eine Transportfirma hatte mehrmals gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Die zuständige Behörde forderte daraufhin die Daten aus dem digitalen Tachografen des betroffenen Lkw für die letzten vier Monate und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro. Die Transportfirma weigerte sich und argumentierte, dass der Aufwand der Datenübermittlung den Ablauf im Betrieb gefährde. Das Gericht wies die Klage ab und verwies auf das Fahrpersonalgesetz. Die Kontrollbehörden seien berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zu verlangen, um das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen, entschieden die Richter. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig: Das Unternehmen müsse nur Daten herausgeben, zu deren Speicherung es ohnehin verpflichtet sei. Quelle: dpa
Verwaltungsgericht Mainz
Urteil vom 8.3.2017 Aktenzeichen 3 K 621/16.MZ