Allerdings dürfen die Anforderungen hierzu nicht überzogen werden. Ein Kfz-Versicherer wollte nicht zahlen, weil der Versicherte an einer Unfallstelle nicht gewartet hatte, bis die Polizei beziehungsweise der geschädigte Eigentümer an der Unfallstelle erschienen ist. Der Versicherungsnehmer hatte allerdings den Zeugen vor Ort seine Personalien bekannt gegeben und er hat damit keine Unfallflucht nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs begangen. Das muss reichen, entschied das Gericht. Will der Kfz-Versicherer höhere Anforderungen stellen als das Gesetz das vorsieht, muss er gesondert darauf hinweisen. Das war aber in den entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vorgesehen, sodass der Versicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung zahlen musste.
Oberlandesgericht München
Urteil vom 26.02.2016
Aktenzeichen 10 U 2166/15