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Vorsicht beim Reißverschluss-Verfahren

01.08.2018 08:00 Uhr
Reißverschluss
Beim Reißverschluss gilt die normale Sorgfaltspflicht
© Foto: Reißverschluss

Auch bei einem Spurwechsel im Reißverschluss-Verfahren gilt der Anscheinsbeweis.

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Im verhandelten Fall wechselte ein Pkw-Fahrer die Spur und ging davon aus, dass der auf der neuen Spur fahrende Lkw ihn gesehen habe beziehungsweise ihm auf jeden Fall Platz machen würde. Tatsächlich kam es jedoch zum Crash.

Eine solche Situation im Reißverschluss-Verfahren ist genauso typisch wie ein normaler Spurwechsel auf einer mehrspurigen Fahrbahn, so das Gericht. Die Fahrzeugführer müssen hier die gleiche Sorgfalt walten lassen. Es gelten keine Besonderheiten. Der Einscherende kann auch nicht darauf vertrauen, dass der nachfolgende Verkehr ihn einscheren lässt. Vielmehr muss er sich vergewissern, dass genügend Platz für den Spurwechsel vorhanden ist. Dies hat er hier offenkundig nicht getan, sodass es überhaupt zu der Kollision kommen konnte; hierfür haftet der Pkw-Fahrer allein. (ctw)

Oberlandesgericht München
Urteil vom 21.4.2017
Aktenzeichen: 10 U 4565/16
www.gesetze-bayern.de

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