Ein Kfz-Fahrer verstößt gegen das Gebot, beim Wechsel einer Ampel auf Gelb anzuhalten, wenn er in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er bei normaler Bremsung noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können.
Ein Sattelzugfahrer aus Osnabrück war bei Gelb in eine Kreuzung eingefahren, um nach links abzubiegen. In der Gegenrichtung fuhr zugleich ein Motorroller-Fahrer an, als bei ihm die Ampel von Rot/Gelb auf Grün übersprang. Bei der folgenden Kollision wurde der Roller-Fahrer schwer verletzt; unter anderem musste ihm die Milz entfernt werden. Er verlangte nun Schadensersatz - materiell in Höhe von ca. 13.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro - vom Lkw-Fahrer bzw. der mitverklagten Haftpflichtversicherung.
Das Landgericht Dortmund entschied auf eine Haftungsquote von 70 zu 30 % zugunsten des Klägers; dieses erstinstanzliche Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Der Lkw-Fahrer habe den Unfall überwiegend verschuldet, so der Senat am OLG. Ihm sei ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen. Er habe dem Sachverständigen-Gutachten nach den Sattelzug noch vor dem Umspringen auf "Rot" mit der normalen Betriebsbremse vor der Ampelanlage zum Stehen bringen können - ob dies noch vor der Haltelinie oder dahinter möglich gewesen wäre, sei nicht entscheidend. Das Gebot, stehenzubleiben gelte besonders, wenn man ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Kläger ihm als "Kreuzungsräumer" den Vorrang belasse.
Dem Rollerfahrer wurde eine Teilschuld von 30 % zugesprochen. Er sei in die Kreuzung eingefahren, ohne auf den sich im Kreuzungsbereich bewegenden Sattelzug zu achten. Damit habe er sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung anderer möglichst auszuschließen habe.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 30.5.2016
Aktenzeichen 6 U 13/16