Das entschied das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines internationalen Lampentransports.
Am Tag des Auftrags an den Unterfrachtführer war bei dem Frachtführer ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Der im Ausland ansässige Unterfrachtführer erfuhr davon und behielt daraufhin das Ladegut unter Berufung auf ein eigenes Pfandrecht zurück, statt es an den Empfänger herauszugeben. Er lagerte es an einem unbekannten Ort.
Innerhalb der im Transportrecht geregelten Fristen war auch bei Inanspruchnahme justizieller Hilfe nicht damit zu rechnen, das Gut zurückzuerlangen. Es wurde in dem Fall von dem Verlust der Fracht ausgegangen.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 16.10.2017
Aktenzeichen 18 U 11/17