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EU-Regeln über Grundqualifikation und Weiterbildung von Fahrern geändert

30.05.2018 13:02 Uhr
Lkw-Fahrer, Auszubildender, Ausbildung, Scania
Die EU hat die Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern geändert
© Foto: Dan Boman/Scania

Die EU will durch die Anpassungen der Richtlinie 2003/59/EG bisherige Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Fahrerausbildung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beheben und mehr Klarheit bei Fortbildungen schaffen.

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Brüssel. Anfang Mai ist eine Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern in Kraft getreten. Darauf wies der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) kürzlich in einem Rundschreiben hin. Die jetzt verabschiedeten Änderungen der EU stehen demnach ganz überwiegend im Einklang mit den Interessen der Güterkraftverkehrsbranche, wenngleich die vom BGL vorgeschlagene Absenkung des Mindestalters auf 17 Jahre für begleitetes Fahren bei Lkw-Fahrerlaubnisklassen vorerst nicht aufgenommen wurde.

Die EU-Vorgaben müssen die Mitgliedstaaten nach Verbandsangaben bis zum 23. Mai 2020 in nationales Recht umsetzen. Beschlossen worden sind laut dem BGL folgende Änderungen:

  • Die Schlüsselzahl (Unionscode) 95 ist zum Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildung entweder im Führerschein oder in einem separat ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist verpflichtend, sofern die Schlüsselzahl nicht auf dem Führerscheindokument eingetragen werden kann. Die Fahrerqualifizierungsnachweise sind zwischen den Mitgliedsstaaten gegenseitig anzuerkennen.

  • Vorgeschrieben ist neuerdings, dass die Weiterbildung in einem Schulungsraum wie auch als praktische Weiterbildung stattfindet. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie oder leistungsfähigen Simulatoren wird – sofern vorhanden – vorausgesetzt. Abzudecken ist stets ein Kenntnisbereich in Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.
  • Die 35-stündige Weiterbildung ist in Zeiteinheiten von jeweils sieben Stunden zu absolvieren. Die siebenstündigen Zeiteinheiten können sollen künftig auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können.

  • Bereits abgeschlossene spezielle Weiterbildungsmaßnahmen können gemäß der Änderung auf einen Weiterbildungsabschnitt von sieben Stunden angerechnet werden.

  • Es ist vorgesehen, dass sich Mitgliedsstaaten Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise austauschen und hierfür ein elektronisches Netz einrichten oder ein bestehendes nutzen.

  • In der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG werden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen: Für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb wird geregelt, dass diese für die Güterbeförderung und ohne Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,25 Tonnen von Inhabern der Führerscheinklasse B geführt werden können, sofern die Inhaber seit mindestens zwei Jahren die Führerscheinklasse B besitzen. (ag)
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