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EuGH erlaubt Verbot der regelmäßigen Wochenruhe im Lkw

20.12.2017 14:08 Uhr
Europäischer Gerichtshof, EuGH
Der EuGH hat entschieden, dass Lkw-Fahrer ihre regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen und damit endlich Klarheit in das europäische Fahrpersonalrecht gebracht
© Foto: Alexandre Marchi/MAXPPP/dpa/picture-alliance

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, wie die EU-Verordnung 561/2006 in den Mitgliedstaaten auszulegen ist, und damit die in der jüngeren Vergangenheit von Belgien, Frankreich und Deutschland eingeführten Sanktionen bei entsprechenden Verstößen bestätigt.

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Luxemburg. Lkw-Fahrer dürfen ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach jahrelangem Rechtsstreit am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-102/16). Das belgische Transportunternehmen Vaditrans hatte im August 2014 geklagt, weil in Belgien eine Geldbuße von 1800 Euro verhängt werden kann, wenn ein Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in der Lkw-Kabine verbringt. Der EuGH sollte nun über die korrekte Auslegung der EU-Verordnung 561/2006 entscheiden.

Das Urteil fiel eindeutig aus: Aus der EU-Verordnung 561/2006, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr harmonisiert, leite sich „offensichtlich“ ab, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden dürfe. Es sei das Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern. Dürften die Fahrer die 45 Stunden lange Pause nun im Fahrzeug abhalten, würde das dem Ziel zuwiderlaufen.

Es sei Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Sanktionen geeignet sind, um die Geltung und die Wirksamkeit der EU-Verordnung 561/2006 zu gewährleisten, erklärte der EuGH. Dabei müssen sie darauf achten, dass diese Sanktionen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln verhängt werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten. In Deutschland wurde die EU-Verordnung schon seit längerem so ausgelegt, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Seit Mai steht dies auch ausdrücklich im deutschen Fahrpersonalrecht. Bei Verstößen sind dafür Bußgelder fällig. (dpa/ag)

Urteil vom 20.12.2017                                  
Rechtssache: C-102/16

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