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"Guten Abend, Polizei"

24.04.2019 08:00 Uhr
"Guten Abend, Polizei"
Abendliche Alkoholkontrollen: Die Polizei darf das Fahren vorsorglich verbieten
© Foto: Gerhard Seybert - Fotolia

Vermehrt führte die Polizei an Sonntagabenden Abfahrtkontrollen auf Lkw-Parkplätzen durch, hauptsächlich, um Fahrer auf Alkohol zu überprüfen. Was rechtlich dabei erlaubt ist, erläutert Polizeioberrat Alexander Ulmer im Interview.

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Die präventiven Abfahrtkontrollen an Sonntagabenden in den letzten Wochen haben teils erschreckende Ergebnisse zutage gebracht. Im Schnitt war jeder zehnte Fahrer alkoholisiert. Vielen Fahrern, die kurz nach 22 Uhr gerade den Motor starteten, musste die Weiterfahrt wegen Trunkenheit untersagt werden.

Die Polizei darf nach den jeweiligen landesrechtlichen Polizeivorschriften ein Kfz zum Zweck der Gefahrenabwehr anhalten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Pusten. Besteht aber ein Verdacht einer Trunkenheitsfahrt, müssen die Polizisten handeln - zum Beispiel durch das Zurückhalten der Fahrzeugpapiere. Doch wie steht es um alkoholisierte Fahrer, die noch geparkt stehen? TRUCKER fragte bei der Verkehrspolizeidirektion Mannheim nach. Ende 2018 sind von dieser Stelle aus im Rahmen der Verkehrssicherheitsinitiative "Max Achtzig" die ersten Stichproben-Kontrollen durchgeführt worden, denen Schwerpunktkontrollen im Raum Baden-Württemberg und in anderen Bundesländern folgten.

Die folgenden Fragen beantwortete Polizeioberrat (POR) Alexander Ulmer, Leiter des Verkehrskommissariats Walldorf und stellvertretender Leiter der Verkehrspolizeidirektion Mannheim.

TRUCKER: Welche Sanktionen hat ein Fahrer zu befürchten, der alkoholisiert (beispielsweise 0,6 Promille) an einem späten Sonntagabend angetroffen wird? Kann diesem Fahrer die geplante Fahrt untersagt werden?

POR Ulmer: "In einem geparkten Kfz alkoholisiert zu sein ist, auch im öffentlichen Verkehrsraum, weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Wenn aber die Gefahr besteht, dass die Person im Kfz unter dem bestehenden Alkoholeinfluss losfahren könnte, muss die Polizei präventivpolizeilich tätig werden und die Abfahrt nach dem jeweiligen Landespolizeirecht verhindern. Da die Lkw-Fahrer sonntags grundsätzlich nur auf den Autobahnrastplätzen stehen, um das Sonntagfahrverbot bis 22 Uhr oder ihre Pflichtruhezeiten abzusitzen, muss bei entsprechendem Alkoholeinfluss sonntagabends die Gefahr einer Abfahrt unter Alkoholeinfluss bejaht werden."

TRUCKER: Dürfen Sie für eine solche Kontrolle Fahrer aufwecken, die gerade ihre Pause machen? Wird durch die Kontrolle die Ruhezeit beeinträchtigt?

POR Ulmer: "Das Aufwecken ist zulässig, zumal die Polizei bei Kontrollbeginn von außen gar nicht feststellen kann, ob die Person in einer mit Vorhängen zugezogenen Fahrerkabine schläft oder beispielsweise gerade einen Film anschaut. Die Rechtsmeinung, ob die Ruhezeit durch die Kontrolle unterbrochen wird, ist strittig, jedoch für das polizeiliche Ziel, nämlich die Verhinderung einer Lkw-Führung unter Alkoholeinfluss, ohne Bedeutung."

TRUCKER: Wie handhaben Sie es, wenn ein Fahrer mit beispielsweise 1,3 Promille angibt, dass er frühestens am nächsten Morgen weiterfahren will?

POR Ulmer: "Der Lkw-Fahrer bekommt eine Bescheinigung mit der 24-Stunden-Telefonnummer der zuständigen Autobahnpolizeidienststelle ausgehändigt. Wenn der Fahrer meint, wieder nüchtern genug zu sein, kann er die Autobahnpolizei anrufen, die in kürzester Zeit zu ihm kommt und einen neuen Alkoholtest durchführt. Ist dieser neue Test ohne Befund, wird die Abfahrt wieder gestattet."

TRUCKER: In welchen Fällen muss letztendlich beim Lkw eine Abfahrtsperre angelegt werden?

POR Ulmer: "Bei der Verhinderung der Abfahrt hat die Polizei das mildeste Mittel zu wählen. Das ist in der Regel die Beschlagnahme der Personaldokumente Ausweis und Führerschein sowie der Frachtpapiere. Sollten diese Maßnahmen aufgrund der Gesamtumstände als nicht ausreichend angesehen werden, kann die Beschlagnahme der Fahrzeugschlüssel oder das Anlegen einer schweren Sicherungseisenkette am Lkw-Rad geprüft werden. Die Sicherungsketten wurden bislang in nur wenigen Fällen angelegt, bei denen sich der Lkw-Führer während der laufenden Kontrolle in der Fahrerkabine einschloss und nicht mehr öffnete."

Interview: SK

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