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Lang-Lkw soll auf 40 Tonnen begrenzt bleiben

28.07.2017 14:27 Uhr
Lang-Lkw soll auf 40 Tonnen begrenzt bleiben
Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Günen hin mitgeteilt, dass es beim Lang-Lkw bei der Gewichtsbegrenzung von 40 Tonnen bleiben soll
© Foto: Marijan Murat/Picture Alliance

Eine Anhebung der Gewichtsbegrenzung beim Lang-Lkw auf 60 Tonnen zum Schutz von Verkehrssicherheit und Infrastruktur ist nicht geplant, hat die Bundesregierung klargestellt.

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Berlin Eine Erhöhung der zulässigen Tonnage bei Lang-Lkw von 40 auf 60 Tonnen zum Schutz von Verkehrssicherheit und Infrastruktur ist nicht geplant. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. In der Anfrage hatten die Abgeordneten die Sorge geäußert, „dass es möglicherweise nicht bei der Begrenzung auf 40 Tonnen bleibt, sondern wie in den Niederlanden und in Dänemark geschehen, später die zulässige Tonnage auf 60 Tonnen hinaufgesetzt werden könnte“.

In der Antwort geht die Bundesregierung auch auf unterschiedliche Vorgaben für Lokführer und Lkw-Fahrer ein. Die Grünen hatten in der Anfrage darauf hingewiesen, dass Lokführer die jeweilige Landessprache des Landes, in dem sie unterwegs sind, sprechen können müssten, während vergleichbare Vorgaben für den grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr nicht bestünden. Anders als im Straßenverkehr, so schreibt die Regierung, werde der Eisenbahnverkehr betrieblich durch stationäres Personal geregelt. Dies erfordere, insbesondere im Störungsfall, die eindeutige Kommunikation zwischen Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter, welche grundsätzlich in der jeweiligen Landessprache erfolge.

Bezugnehmend auf die von den Grünen angeführte Vorgabe, wonach Lokführer ausschließlich Strecken befahren dürfen, die ihnen bereits bekannt sind, während vergleichbare Vorgaben für den Lkw-Verkehr nicht bestünden, schreibt die Bundesregierung: „Die sogenannte Streckenkenntnis der Triebfahrzeugführer dient dazu, eine flüssige Betriebsführung zu gewährleisten.“ Dies erleichtere es dem Triebfahrzeugführer, bei der Beherrschung der trägen Zugmassen die Regelung der Zug- und Bremskraft optimal auf die vorhandene Topografie und eisenbahntechnische Besonderheiten auszurichten. Ein Triebfahrzeugführer dürfe aber auch ohne Streckenkenntnis fahren, „zu seinem eigenen Schutz aber nur mit geringerer Geschwindigkeit“, heißt es in der Antwort. (ag)

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