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Mindestlohn in Frankreich: Für Fahrer bis zu zehn Euro

29.07.2016 08:00 Uhr
Mindestlohn in Frankreich: Für Fahrer bis zu zehn Euro
Beim Einsatz in Frankreich gilt auch für deutsche Fahrer der französische Mindestlohn
© Foto: Picture Alliance/Peter Kneffel

Seit dem 1. Juli müssen alle Unternehmer im Güterverkehr ihren Fahrern für einen Einsatz in Frankreich den dort gültigen Mindestlohn zahlen.

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Die Regierung in Paris macht Ernst: Trotz anhaltender Proteste nationaler und internationaler Transportverbände hat sie zum 1. Juli den gesetzlichen Mindestlohn ausgeweitet. Nun gilt der SMIC (salaire minimum interprofessionnel de croissance) auch für Unternehmer des Straßengüterverkehrs aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Mitarbeiter in Frankreich einsetzen.

1. Wie hoch ist der Mindestlohn in Frankreich aktuell im Güterverkehr?

Seit dem Jahresanfang liegt die gesetzliche Lohnuntergrenze bei 9,67 Euro brutto pro Stunde. Die für den Güterverkehr aufgeführten Grundtarife bewegen sich zwischen 9,68 und 10,00 Euro pro Stunde - je nach Fahrzeuggewicht und Fahrerqualifikation. Sie liegen also über dem allgemeinen französischen Mindestlohn SMIC. Im unteren Bereich sind sie gestaffelt nach Lkw ab 3,5 Tonnen und Lkw von 3,5 bis 11 Tonnen (beide bei 9,68 Euro/Stunde), Lkw zwischen 11 und 19 Tonnen (9,71 Euro/Stunde) sowie Lkw ab 19 Tonnen (9,73 Euro/Stunde). Ein hochqualifizierter Fahrer im Schwerlastverkehr bekommt sogar 10 Euro die Stunde.

2. Was genau ist vorgeschrieben und welche Unternehmen sind betroffen?

Künftig soll der SMIC nicht mehr bloß für die Beschäftigten in Frankreich gelten, sondern auch für ausländische Lkw-Fahrer, die dort zeitweise unterwegs sind. Selbstfahrende Transporteure fallen nicht unter die neuen Mindestlohn-Regelungen in Frankreich.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass alle Unternehmer, die Güter in Frankreich befördern, sich dort registrieren lassen und ihren Leuten für den Zeitraum den in unserem Nachbarland aktuell geltenden Mindestlohn zahlen müssen. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuggrößen oder -gewichte gibt es nicht.

Neben grenzüberschreitenden Verkehren gilt der französische Mindestlohn auch für Kabotage-Fahrten. Dabei ist es egal, ob ein Fahrer nur kurzzeitig in Frankreich ent- und belädt oder ob er dort für eine längere Zeit unterwegs ist - zum Beispiel im Rahmen von drei Kabotage-Fahrten innnerhalb von sieben Tagen. Ausgenommen ist lediglich der Transit.

3. Wie berechnet sich der Mindestlohn?

Wie sich der in Frankreich geltende Mindestreferenzlohn zusammensetzt, darüber informierte das französische Transportministerium ("Rechte von entsandtem fahrenden Personal der Straße ..." , Stand 15. Juni 2016). Die Bestandteile (in brutto) sind:

  • der Mindestlohn (je Stunde oder Monat)
  • Zuschläge für Überstunden
  • und gesetzlich oder vertraglich festgelegte Lohnzuschläge.

Dies widerspricht allgemeinen Informationen der französischen Botschaft über die Einbeziehung von Lohnzuschlägen beim SMIC. Danach zählen bei dessen Berechnung nicht mit: Kostenerstattungen (einschl. Fahrtkostenzuschüsse), Überstundenzuschläge, Leistungsprämien, Alterszulagen, Anreizzulagen oder Zulagen im Zusammenhang mit besonderen Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Gesundheitsgefährdung). Ebenso nicht ein 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sofern dieses nicht auf die monatliche Vergütung umgelegt ist. Zu Redaktionsschluss lag eine klärende, eindeutige Aussage des Ministeriums noch nicht vor.

4. Was müssen die betroffenen Güterverkehrsunternehmen jetzt tun?

Die französische Regierung verlangt, dass ausländische Transporteure einen Vertreter (Représentant) in Frankreich benennen, der als Verantwortlicher gegenüber den Kontrollbehörden fungiert. Das kann ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder Korrespondenzspediteur sein oder eine Kammer oder sonstige Organisation mit Sitz in Frankreich. Deutsche Landesverkehrsverbände vermitteln geeignete Kontakte.

5. Was gilt in punkto Entsendebescheinigung?

Für jeden Fahrer ist eine Entsendebescheinigung (Attestation de détachement) zu erstellen, die datiert, vom Leiter des Unternehmens unterschrieben und in französischer Sprache vor Beginn der ersten Entsendung vorliegen muss. Dies ist auch in elektronischer Form möglich. Die Entsendebescheinigung soll nach Auskunft des DSLV folgende Daten enthalten:

- den Namen, die vollständige Anschrift (inklusive E-Mail-Adresse und Telefonnummer) und die Rechtsform des entsendenden Unternehmens (zum Besipiel GmbH), den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort der verantwortlichen Personen sowie den Namen des zuständigen Sozialversicherungsträgers;

  • vollständige Angaben zum entsandten Arbeitnehmer, dessen Nationalität, Arbeitsvertrag, berufliche Qualifikationen;
  • die Höhe des Bruttoarbeitslohns pro Stunde in Euro und Einzelheiten zu firmenspezifischen Spesen und Übernachtungssätzen;
  • den Namen und die vollständige Anschrift (Brief- und elektronische Adresse sowie die Telefonnummer) des Vertreters in Frankreich;
  • Angaben zur Registrierung des Unternehmens im nationalen elektronischen Register für Güterverkehr gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung 1071/2009 (nur bei Transporten mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen)

Das Formular dafür kann man auf der Website des französischen Arbeitsministeriums downloaden oder direkt ausfüllen. Die Entsendebescheinigung ist bis zu sechs aufeinanderfolgende Monate gültig und kann innerhalb dieses Zeitraums mehrere Frankreicheinsätze beinhalten. Das heißt, eine Firma kann mit einer Ausführung innerhalb des von ihr festgelegten Gültigkeitszeitraums alle Transporte abdecken, die ein Fahrer in Frankreich durchführt. Eine Aufstellung der geplanten Beförderungen ist nicht notwendig.

6. Was muss der Fahrer mitführen?

Die Entsendebescheinigung muss in doppelter Ausführung ausgefertigt worden sein. Eine Ausfertigung muss der Fahrer in Papierform im Fahrzeug mitführen, die andere Ausfertigung ist bei dem Vertreter in Frankreich in Papierform oder digital zu hinterlegen.

Darüber hinaus hat der Fahrer einen Arbeitsvertrag (französische Übersetzung ist nicht Pflicht) sowie, falls verfügbar, eine ins Französische übersetzte Kopie eventuell zur Anwendung kommender Tarifvereinbarungen mitzuführen.

Bei Kontrollen müssen die Fahrer laut DSLV anhand der Unterlagen grundsätzlich ihren Bruttostundenlohn, die Arbeitszeiten und die Stunden nachweisen können, die mit der Gehaltsabrechnung abgegolten werden, unter Angabe von Urlaub oder anderer freier Tage. Der Verband empfiehlt deshalb, die entsprechenden Daten in den beigefügten Unterlagen zu markieren.

Die französischen Kontrollbehörden wollen bis zu 18 Monate rückwirkend prüfen, ob sich Transporteure aus anderen Mitgliedstaaten bei der Entsendung von Fahrern an die dortigen Mindestlohn-Regelungen gehalten haben.

7. Gibt es eine Übergangsfrist?

Nein. Aber die Aufsichtsbehörden würden bei Kontrollen anfangs berücksichtigen, dass es sich um neue Regelungen handele, heißt es aus Paris.

Die Internationale Straßentransportunion (IRU) und einige nationale Verkehrsverbände hatten vor dem Inkrafttreten der Mindestlohn-Ausweitung auf Arbeitnehmer-Entsendungen nach Frankreich gefordert, die Durchführung des Loi Macron zu verschieben, bis in Europa rechtliche Klarheit herrscht. Erfolg hatten sie zwar nicht. Durch das laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und nun auch Frankreich könnte sich mittelfristig allerdings noch etwas an den Mindestlohn-Bestimmungen ändern (siehe Kasten).

8. Welche Strafen drohen, wenn man gegen die neuen Regelungen verstößt?

Wenn der Lkw-Fahrer den Arbeitsvertrag nicht vorweisen kann, drohen ihm Bußgelder von bis zu 450 Euro. Hat er die Entsendebescheinigung nicht dabei, sind bis zu 750 Euro fällig.

Wenn der Unternehmer keine Entsendebescheinigung vorlegen kann oder keinen Vertreter in Frankreich benannt hat, muss er mit einer Strafe von bis zu 2000 Euro rechnen. Bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres kann sich die Geldstrafe sogar auf bis zu 4000 Euro pro Arbeitnehmer belaufen.

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