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Neue Gesetze 2014: Schwarz-Gelb wirkt nach!

24.01.2014 08:00 Uhr
Neue Gesetze 2014: Schwarz-Gelb wirkt nach!
Am Punktekonto in Flensburg ändert sich einiges
© Foto: Picture Alliance/Carsten Rehder

Im neuen Jahr 2014 treten einige wichtige gesetzliche Änderungen in Kraft, die vor allem Berufskraftfahrer unbedingt beachten sollten.

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Schwarz-Gelb hat sich mit gesetzlichen Neuerungen für 2014 nicht gerade überschlagen. Dennoch sind einige Beschlüsse für das kommende Jahr gefasst worden. Manche Neuerungen aus der alten Regierung gelten sogar erst vom Jahr 2015 an.

PUNKTEREFORM

Das meistbeachtete Vorhaben ist die Reform des Flensburger Punktesystems: Die Verkehrssünderdatei heißt ab dem 1. Mai 2014 Fahreignungsregister. Das System soll einfacher werden: Heute werden Verstöße mit ein bis sieben Punkten bestraft. Das neue Gesetz sieht nur drei Stufen vor: Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Punkt bestraft, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie leichtere Straftaten gibt es zwei und für Straftaten, die mit dem Führerscheinentzug einhergehen (fahrlässige Tötung oder Trunkenheit im Verkehr), werden drei Punkte notiert. Dafür muss man den Schein nicht mehr ab 18 Punkten abgeben, sondern ab acht.

Hat ein Fahrer vier oder fünf Punkte auf dem Konto, wird er schriftlich ermahnt. Bei sechs oder sieben Punkten muss er an einem Fahreignungsseminar teilnehmen. Bestehen bleibt eine Möglichkeit, mit freiwilligen Schulungen einen Punkt innerhalb von fünf Jahren abzubauen, wenn man maximal fünf Punkte hat. Ein solches Fahreignungsseminar soll zwischen 400 und 600 Euro kosten. Gespeicherte Punkte werden separat verjähren.

In das Punktesystem werden künftig nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße aufgenommen. Gelöscht werden Punkte für leichtere Ordnungswidrigkeiten, etwa das Fahren in einer Umweltzone ohne Plakette oder ein Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW, für das es bislang einen Punkt gibt. Im Gegenzug drohen teils höhere Geldbußen. Wer gegen die Ladungssicherungspflicht verstößt oder mit dem Handy am Ohr hinter dem Steuer erwischt wird, zahlt jetzt 60 Euro statt bisher 40 Euro. Diese 60 Euro sind künftig auch die Bußgeldschwelle, ab der Delikte in Flensburg erfasst werden.

Bestehende Eintragungen, die nicht sicherheitsrelevant sind, werden mit Inkrafttreten der Reform gelöscht, die übrigen Punkte umgerechnet. So werden gefährliche Überholmanöver mit einem Punkt statt mit zwei Punkten bewertet. Wer innerorts 31 bis 40 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt, bekommt zwei statt drei Punkte. Bei einem Alkohol-Vollrausch am Steuer werden drei statt bisher sieben Punkte fällig.

Punkte verjähren künftig jeweils getrennt, und zwar je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Bisher verhindert jeder neue Verstoß, dass die erfassten Punkte insgesamt verschwinden. Zudem werden auch bestimmte nicht-sicherheitsrelevante Verstöße mit je einem Punkt in den Katalog aufgenommen, etwa Fahrerflucht nach Unfällen sowie das Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten.

WARNWESTENPFLICHT

Verkehrsrechtlich gibt es noch ein paar kleinere Änderungen, zum Beispiel die Warnwestenplicht, die in Deutschland eingeführt wird: Falls noch nicht vorhanden, eine Warnweste der Europäischen Norm EN 471 zulegen und wie das Warndreieck mitführen. Die neue Regelung betrifft alle in Deutschland zugelassenen PKW, LKW und Busse und gilt ab 1. Juli 2014. In vielen europäischen Ländern gibt es bereits die Pflicht, eine Signalweste mitzuführen und diese bei einer Panne oder einem Unfall zu tragen.

Zwei ursprünglich ebenfalls für 2014 geplante Neuerungen sind um ein Jahr verschoben worden und gelten erst ab 1. Januar 2015: Bei einem Umzug oder Verkauf eines Fahrzeugs in andere Bundesländer muss man dann kein neues Nummernschild mehr beantragen. Das alte Kennzeichen können Autobesitzer deutschlandweit in andere Zulassungsbezirke mitnehmen, die neue Halter-Anschrift wird nur in den Fahrzeugpapieren geändert.

Zum anderen kann man Fahrzeuge ebenfalls ab Anfang 2015 von zu Hause aus über das Internetportal des Kraftfahrtbundesamtes KBA abmelden. Dafür werden Sicherheitscodes auf den Prüfplaketten der KFZ-Kennzeichen und im Fahrzeugschein eingeführt. Zur digitalen Identifizierung benötigen Nutzer den neuen Personalausweis. Als zweiter Schritt ist die internetbasierte Wiederzulassung durch den gleichen Fahrzeughalter vorgesehen.

REFORM DES REISEKOSTENRECHTS

Die größte steuerrechtliche Herausforderung für Lohnbüros stellt seit 1. Januar 2014 die Reform des Reisekostenrechts dar. Vor allem die Einführung einer ersten Tätigkeitsstätte führt zu Änderungen bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie der Fahrtkostenerstattung. Künftig gilt die Faustregel: Jeder Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Diese wird vom Arbeitgeber bestimmt. Wer keine erste Tätigkeitsstätte besitzt, da er an täglich wechselnden Orten arbeitet, hat nur auswärtige Tätigkeitsstätten. Dazu können Fahrer zählen. Hat der Arbeitgeber keine Zuordnung getroffen, kommt es auf zeitliche Kriterien an. Der Arbeitsort gilt dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer zwei volle Arbeitstagen je Woche dort verbringt oder mindestens zu einem Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit dort tätig wird.

Auch die Verpflegungspauschalen wurden neu gestaffelt. Für Inlandsreisen gibt es künftig nur noch zwei Pauschalen. Bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt die Pauschale zwölf Euro. Längere Dienstreisen mit Übernachtung bringen am An- und Abreisetag ebenfalls zwölf Euro. Alle weiteren Tage mit einer Abwesenheit von vollen 24 Stunden 24 Euro. Für Auslandsreisen gelten gesonderte Pauschalen. Die Reisekostenabrechnung sollte damit etwas vereinfacht werden.

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