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Umgang mit dem Tachograf auf Lehrplan

03.03.2016 08:00 Uhr
Umgang mit dem Tachograf auf Lehrplan
Im Falle einer Kontrolle liegt die Beweislast beim Unternehmer
© Foto: Picture Alliance/Sven Simon

Der Chef ist dafür verantwortlich, dass Fahrer geschult werden.

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Aufgrund einer Änderung im EU-Recht sind Spediteure und Transporteure seit dem 2. März ausdrücklich dazu verpflichtet, ihre Fahrer im Umgang mit dem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber zu schulen. Anderenfalls haftet der Chef.

Die Europäische Union nimmt die Unternehmer deutlicher in die Verantwortung. Diese haben ab sofort gegenüber ihren Fahrern eine Schulungs- und Unterweisungspflicht zur korrekten Bedienung des analogen oder digitalen Tachografen. Das gilt laut EU-Verordnung 165/2014 seit 2. März.

Im Artikel 33 heißt es: "Das Verkehrsunternehmen hat verantwortlich dafür zu sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden." Das gilt sowohl für digitale als auch analoge Tachografen. Das Unternehmen wird außerdem dazu verpflichtet,"regelmäßige Überprüfungen" durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden. Das Unternehmen darf keine "direkten oder indirekten Anreize" geben, die"zum Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten".

Eine grundlegend neue Schulungs- und Unterweisungspflicht ergibt sich daraus nicht. Schon heute sind Verkehrsunternehmer und Fahrer zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgeräts, Speicherung der Daten und Vorlage im Fall einer Kontrolle verpflichtet. Jedoch rät Jörg Rehaag, Leiter Weiterbildung bei der SVG-Zentrale in Frankfurt: "Unternehmen sollten verstärkt darauf achten, dass die Bedienung des digitalen Tachografen umfangreich in die Weiterbildung der Fahrer integriert ist."

Dem Chef drohen andernfalls nach Paragraf 8 des Fahrpersonalgesetzes Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Wer nicht nachweisen kann, dass er seine Fahrer ordentlich geschult hat, haftet außerdem unbegrenzt für Verstöße seiner Fahrer gegen die neue EU-Verordnung. Über Form und Umfang der Weiterbildung macht der Gesetzgeber keine Vorgaben.

Rehaag sagte gegenüber unserer Schwesterzeitschrift VerkehrsRundschau: "Hauptsache ist, dass die Fahrer fit sind in der Bedienung der Kontrollgeräte." Im Falle einer Betriebskontrolle müsse der Chef das dem Bundesamt für Güterverkehr BAG oder der Polizei auch beweisen können.

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