Dortmund/Berlin. Polizisten dürfen einen Geschwindigkeitsverstoß nicht nur schätzen. Es sind weitere tatsächliche Feststellungen notwendig, etwa zu einem besonderen Fahrverhalten oder dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.
Ein Autofahrer war in diesem Fall angeblich in einer 30-Zone zu schnell gefahren. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei allerdings nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: „Es stimmt, ich war zu schnell.“ Gegen den folgenden Bußgeldbescheid wehrte er sich.
Das Gericht hob den Bußgeldbescheid auf. Eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei reiche nicht aus, so das Urteil. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen müsse zumindest ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer feststellbar sein. Daraus lasse sich dann gegebenenfalls schließen, dass der Fahrer zu schnell gewesen sei.
Da dies hier nicht der Fall sei, könne man dem Mann keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorwerfen. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts, das er außerdem auch widerrufen habe. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte sollte man zum eigenen Verhalten vor Ort gar nichts sagen. (ag)
Urteil vom 06.02.2018
Aktenzeichen: 729 OWi 379/17, 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17