Dies sah das Landgericht Berlin so. Denn bei einer Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb sitze der Fahrer im Auto und könne Einfluss auf den Waschvorgang nehmen, beispielsweise durch Bremsen.
Kann dann durch ein Sachverständigengutachten nicht geklärt werden, woher die Schäden kommen, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen. Anders ist es aber dann, wenn das Fahrzeug zum Waschen in der Anlage abgestellt wird und der Fahrer sozusagen von außen zuguckt. Hier kann dieser keinen Einfluss nehmen, so dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Waschanlagenbetreiber für den Schaden verantwortlich ist. In dem entschiedenen Fall hatte die Autofahrerin behauptet, ihr Fahrzeug wäre mit dem Trockengebläse kollidiert und beschädigt worden. Ein Sachverständiger konnte jedoch nicht klären, ob diese Behauptung zutrifft. Die Geschädigte ging in zweiter Instanz leer aus.
§ Landgericht Berlin Urteil vom 4.7.2011 Aktenzeichen: 51 S 27/11
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