Die KFZ-Versicherung kann ihre Leistungen auf Null reduzieren, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig einen Schaden verursacht, entschied der Bundesgerichtshof. So könne die Versicherung laut Versicherungsvertragsgesetz ihre Leistungen je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Die Richter stellten klar, dass die Leistungskürzung auf null den Ausnahmefall darstellt und dass eine Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Geklagt hatte ein Autofahrer, der mit mehr als 2,1 Promille Alkohol im Blut in eine Grundstücksmauer gefahren war. Als er seiner Versicherung den Schaden meldete, zahlte diese zunächst, wollte dann aber das Geld zurück.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 11.01.2012
Aktenzeichen: IV ZR 251/1