In einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelten Fall hatte ein Unternehmer einen Transportauftrag durchgeführt. Er setzte dazu die bei ihm angestellten Fahrer ein, er bestimmte den Ablauf sowie die Fahrer, die Route und den Zeitpunkt der Beförderung. Die Transport-Fahrzeuge stammten jedoch vom Auftraggeber und für die Fahrten übergab dieser dem Subunternehmer Ausfertigungen einer ihm erteilten Gemeinschaftslizenz. Für so geartete Transporte hätte der Subunternehmer aber grundsätzlich eine Genehmigung nach dem GüKG als Beförderer benötigt, so das Gericht. In dem Urteil heißt es: "Betreiber im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1b GüKG ist, wer den Transport in eigener Verantwortung führt und die Verfügungsgewalt über das eingesetzte Fahrzeug hat, wer also bestimmt, ob und wie die Beförderung durchgeführt werden soll, ..."
Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 2 Ss 155/14