Dies hat das Amtsgericht München in einem im September veröffentlichten Urteil klargestellt. "Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren", betonte das Gericht.
Eine Autovermietung aus München hatte gegen eine Kundin geklagt. Die Frau hatte zunächst einen Mietwagen mit Benzinmotor erhalten, welcher dann gegen ein Diesel-Fahrzeug ausgetauscht wurde. Der Wagen sei ihr als vergleichbar und ebenso zu fahren und zu bedienen angeboten worden, erklärte die Frau vor Gericht.
Weil sie den Mietwagen mit Benzin volltankte, blieb das Fahrzeug liegen und musste abgeschleppt werden. Die entstandenen Kosten von über 1000 Euro wollte sie nicht bezahlen. Ihren Einwand, dass sie den Diesel-Aufdruck auf dem Tankdeckel bei Dunkelheit und Schneetreiben nicht habe erkennen können, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München
Urteil vom 10.6.2015
Aktenzeichen: 113 C 27219/14