Die Klägerin war von 1997 bis 2008 bei der Firma beschäftigt. Ab 1999 sagte man den Beschäftigten eine Betriebsrente zu. Voraussetzung: 15 Jahre Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der 1942 geborenen Klägerin versagte man die Rente. Hierin liegt kein Verstoß wegen einer Altersdiskriminierung und auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts. Es liegt in der zulässigen Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, solche Regelungen zu treffen, sie sind von § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gedeckt.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 12.2.2013
Aktenzeichen 3 AZR 100/11