Im Fall ging es um einen Kläger, der gegen ein Autohaus bzw. dessen Versicherung Ansprüche aus einer Garantie geltend machen wollte. Er hatte dort im November 2009 einen gebrauchten PKW "inkl. einem Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie" erworben. In der von beiden Parteien unterzeichneten Garantievereinbarung bestimmte eine der Vertragsklauseln, die Garantieansprüche seien daran geknüpft, dass der Mann Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder in einer von ihm anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.
Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug aber in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Die Versicherung weigerte sich nun, die Reparaturkosten zu bezahlen: Der Kläger hätte eine Vertragswerkstatt aufsuchen müssen, hieß es. Der wehrte sich mit Klagen durch alle Instanzen.
Nun entschied der BGH in höchster Instanz, dass eine solche Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Versicherung muss die Kosten von ca. 3280 Euro erstatten. Garantiezusagen bei einem Neuwagen-Kauf bleiben jedoch von dem Urteil unangetastet.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 25.9.2013
Az: VIII ZR 206/12