Darauf weist das Kammergericht Berlin hin. Gegen den Betroffenen hätte eine Geldbuße von 525 Euro nach der Bußgeldkatalogverordnung verhängt werden sollen. Der Richter wich hiervon ab und reduzierte diese auf einen Betrag von 400 Euro, erklärte aber nicht, warum.
Die zweite Instanz hob dieses Urteil auf. Soll eine Geldbuße über der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro verhängt werden, muss das Gericht prüfen, in welchen finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Betroffene lebt. Ein bloßer Hinweis, dass dieser Arbeitslosengeld erhalte, reicht dabei nicht. Nur so kann die Angemessenheit beurteilt werden.
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 6.2.2013
Aktenzeichen 3 Ws (B) 54/13