Das Gericht rügte, dass während der Verhandlung verschiedene Messdaten der Überwachungsanlage nicht an dessen Verteidigerin herausgegeben worden seien. Die Stadt Saarbrücken habe nur Daten "in elektronischer Form - allerdings verschlüsselt und nicht vollständig - übermittelt". Das Verfahren vor dem Amtsgericht hätte ausgesetzt werden müssen, bis die Daten von der Anwältin hätten geprüft werden können. So "konnte eine effektive Verteidigung mit Vortrag von Messfehlern - wenn diese aufgetreten sein sollten - nicht vorbereitet werden", so der Gerichtshof. Es liege daher ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs vor. Zudem habe sich der Standort-Eichschein, mit dem die korrekte Eichung des Geräts bestätigt wird, nicht in der Akte befunden. Ein Sachverständiger habe so nicht feststellen können, ob es Mängel durch fehlerhafte Eichung gegeben habe.
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Beschluss vom 27.4.2018, AZ Lv 1/18