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Fahrlässige Falschablieferung

30.07.2014 08:00 Uhr
Fahrlässige Falschablieferung
Das wertvolle Transportgut kam nie an
© Foto: picture-alliance/dpa/David Ebener

Wenn der Frachtführer die Ware nicht an der vereinbarten Adresse abliefert, obwohl diese ordnungsgemäß angegeben war, spricht dies für ein qualifiziertes Verschulden.

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Der beklagte Frachtführer sollte Schmuck von der Niederlassung A zur Niederlassung B der Auftraggeberin transportieren. Dort kam die Ware nie an. Vor Gericht gab der Mann verschiedene Erklärungen ab: Einmal sei die Adressierung falsch gewesen, dann wäre bei einem falschen Kunden abgeliefert worden, der die Ware weiter an B gegeben hätte, dann sei die Ware sogar bei B abgeliefert worden.

Diesen Vortrag des Beklagten beurteilte das Gericht als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Neben der unstreitigen Tatsache des gänzlichen Verlustes trotz richtiger Adressierung liege der Wegfall der Haftungsbefreiung gemäß § 435 des Handelsgesetzbuchs vor, so die Richter. Da sich nicht mehr feststellen ließe, ob die Ware damals falsch zugestellt oder sogar rechtswidrig entwendet worden sei, müsse man zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgehen.

Der Frachtführer muss den vollen Schadenersatz in Höhe von 19.990 Euro nebst Zinsen zahlen.

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. März 2013,Aktenzeichen 36 O 74/10

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