In diesem Fall hatte der Versicherungsnehmer im Dezember 2015 sein Auto am Straßenrand abgestellt. Bei Rückkehr stellte er eine streifenartige Beschädigung an der linken Fahrzeugseite fest, zudem fand er einen Zettel mit einer Mobilfunknummer vor. Im Januar 2016 ließ er den Schaden begutachten und reparieren; erst im Juni meldete er ihn seiner Versicherung, weil er den Schädiger nun doch nicht ermitteln konnte.
Die Versicherung muss jedoch nicht bezahlen. Denn laut den Versicherungsbedingungen war ein Schaden innerhalb einer Woche zu melden. Den Versicherungsnehmer entlastete nicht, dass er davon ausgegangen war, den Schädiger in Anspruch nehmen zu können. Eine Anzeigeobliegenheit bestand auf jeden Fall, so das Gericht, gleichgültig, ob die Kaskoversicherung dann zahlen muss oder nicht. CTW
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 21. Juni 2017
Aktenzeichen 20 U 42/17