Mit einer Ladung Fertig-Lasagne war ein Frachtführer aus Frankreich an einem Feiertag quer durch Deutschland nach Polen unterwegs. Er berief sich darauf, dass er frische Milch und frische Fleischerzeugnisse befördert habe und der Transport gemäß § 30 Absatz 3 StVO zulässig gewesen sei. Dem widersprach das Gericht. Es handelte sich hier nicht um frische Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift. Wegen des Feiertagsfahrverbots ordnete die Behörde den Verfall des Frachtlohns für die in Deutschland gefahrenen Kilometer an. (ctw)
Oberlandesgericht Celle
Beschluss vom 5.4.2017
Aktenzeichen 1 Ss (Owi) 5/17
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