Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und verlängerte damit die bisher geltende Vorlaufzeit (48 Stunden). Das Urteil widerspricht der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei. Denn so, hieß es aus Leipzig, könnten die Straßenverkehrsbehörden nicht hinreichend flexibel auf Änderungen der Verkehrslage reagieren. Zudem sei es Haltern nicht zuzumuten, mindestens alle zwei Tage nach ihrem abgestellten Fahrzeug zu schauen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Arbeit von Möbelspediteuren, die für Umzüge regelmäßig mobile Parkverbote einrichten und dort immer wieder widerrechtlich parkende Fahrzeuge entfernen lassen müssen.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 24.05.2018
Aktenzeichen 3 C 25.16