Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich in diesem Fall um einen Sachmangel handelt. Das oberste Gericht widersprach damit den Urteilen zweier Vorinstanzen.
Der Kläger hatte einen gebrauchten Pkw von einem Onlinehändler gekauft, der im Angebot auf eine noch ein Jahr lang laufende Herstellergarantie hingewiesen hatte. Kurz nach dem Kauf traten Motorprobleme auf, die Reparaturarbeiten notwendig machten. Nach anfänglichem Entgegenkommen verweigerte der Hersteller weitere Garantieleistungen, weil im Rahmen der Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes festgestellt worden seien. Er stellte den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung.
Unter diesen Umständen konnte der Kläger vom Vertrag zurücktreten und das Fahrzeug zurückgeben. Denn das Bestehen einer Herstellergarantie, so der Tenor des Urteils, hat wesentlichen Einfluss auf eine Kaufentscheidung. Auch wenn es sich um keinen Faktor handelt, der dem Fahrzeug unmittelbar anhaftet, zählt sie doch zu den "Beschaffenheitsmerkmalen". Ihr kommt wesentliches wirtschaftliches Gewicht zu.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 15.6.2016
Aktenzeichen VIII ZR 134/1