In dem verhandelten Fall war eine Patientin nach einem geselligen Abend im Gasthaus auf dem Rückweg in ihre Reha-Einrichtung verunglückt. Die 53-Jährige meldete dies der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall. Das Gericht bewertete die Sachlage jedoch anders als die Klägerin, die sich bei dem Sturz den Finger gebrochen hatte. Der Unfall falle nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. (dpa)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 23.3.2018
Aktenzeichen: L 8 U 3286/17
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