Im verhandelten Fall waren an einer Straße außerorts Zeichen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, ein Überholverbotszeichen und ein rechteckiges Zeichen "2,8 t" angebracht. Ein Pkw-Fahrer interpretierte das so, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen gilt und wurde mit über 100 km/h geblitzt - es drohte ein Fahrverbot.
Hier kommt nur dann ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht, wenn die Voraussetzungen des sogenannten Augenblicksversagens gegeben sind. Dabei handelt es sich um eine spontane Fehleinschätzung, wie sie auch dem besten Autofahrer noch unterlaufen kann. Das Gericht nahm das im Fall an und zeigte sich gnädig: Trotz des ordentlichen Tempoverstoßes von 44 km/h verhängte es kein Fahrverbot. CTW
Oberlandesgericht Bamberg
Entscheidung vom 27.1.2017
Aktenzeichen 3 Ss OWi 50/17
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