Keine generelle Pflicht zum genauen Nachschauen

Das Bundesverwaltungsgericht hat den sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz bei Verkehrszeichen präzisiert. Danach unterscheiden sich die Anforderungen danach, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen.
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr sind generell gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer wirksam. Und zwar gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Das gilt aber nur, wenn es so aufgestellt ist, dass es ein "durchschnittlicher Kraftfahrer durch einfache Umschau beim Aussteigen" erkennen kann. Im konkreten Fall ging es um ein mobiles Halteverbot (Zeichen 283), das wegen eines bevorstehenden Straßenfests aufgestellt worden war. Der Kläger hatte dort geparkt und sein Auto wurde umgesetzt. Er berief sich nun darauf, dass das Zeichen nicht auf einen beiläufigen Blick zu sehen gewesen sei. Tatsächlich bestätigte das Bundesgericht, anders als die Vorinstanz: Zum genaueren Nachschauen ist ein Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn ein konkreter Anlass besteht. Strittig ist aber noch, wie gut sichtbar die Schilder tatsächlich waren. Der Fall ging ans Oberverwaltungsgericht zurück.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 6. April 2016
Aktenzeichen 3 C 10.15