Bietet der Mobilfunkanbieter einen Prepaid-Telefonvertrag mit einer automatischen Wiederaufladefunktion an, muss er gesondert auf das weitere hohe Kostenrisiko hinweisen, so das Kammergericht Berlin.
Der Kunde hatte über das Internet einen Prepaid-Vertrag abgeschlossen, bei der eine automatische Aufladung erfolgte. Dem Kundenkonto wurden nach Abtelefonieren des Startguthabens von zehn Euro immer wieder automatisch weitere zehn Euro gutgeschrieben. Hierüber erhielt der Kunde keine gesonderte Mitteilung, etwa durch SMS oder E-Mail. Er telefonierte damit auf Kredit, ohne davon zu wissen. Der Mobilfunkanbieter forderte dann 14.698 Euro von dem Kunden - dieser Anspruch wurde von den Richtern verwehrt. Denn unabhängig davon, inwieweit derartig hohe Kosten überhaupt angefallen seien, hätte der Anbieter den Kunden deutlich vor diesem automatischen Mechanismus warnen müssen, der Kunde habe keine Kontrolle gehabt, was gerade bei Prepaid-Verträgen oftmals Sinn und Zweck ist.
Kammergericht Berlin
Urteil vom 28.6.2012
Aktenzeichen: 22 U 207/11