Grund war ein Formfehler: Im Arbeitsvertrag stand, dass für das Beschäftigungsverhältnis der Manteltarifvertrag gilt. Er sieht eine Kündigungsfrist während der Probezeit von zwei Wochen vor. Im Arbeitsvertrag stand aber auch, dass generell mit sechswöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden kann. Da ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kündigungsfrist während der Probezeit fehlte, durfte der betroffene Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch für ihn die sechs Wochen gelten.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23.3.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 705/15