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Lenkzeit: Schluss mit dem gefährlichen Halbwissen

12.01.2019 08:00 Uhr
Lenkzeit: Schluss mit dem gefährlichen Halbwissen
Verkehrsunternehmer müssen ihre Fahrer im Umgang mit dem Digitacho schulen
© Foto: welcomia/Stockphoto/Getty Images

Glauben heißt nicht wissen. Diese banale Weisheit gilt auch für die Lenkzeit von Berufskraftfahrern. Unser Experte Olaf Horwarth räumt mit zehn Mythen auf, die Berufskraftfahrer richtig kosten können.

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Welche Vorschriften gelten bei der Bedienung des Fahrtenschreibers? Wie geht man richtig mit der Fahrerkarte um? Und welche Sanktionen drohen Speditions- und Transportunternehmern bei Verstößen ihrer Fahrer gegen die Sozialvorschriften? Olaf Horwarth weiß genau, was bei der Lenkzeit von Berufskraftfahrern und dem Umgang mit dem Digitacho erlaubt ist und was nicht. In einem Online-Seminar der VerkehrsRundschau, des Schwesterblatts von TRUCKER, ging der Berater und Trainer jetzt auf die Mythen ein, mit denen er oft konfrontiert wird.

1 Beim Grenzübertritt muss der Fahrer jeweils das Symbol des Landes in den Digitacho eingeben

Hier hilft ein Blick in die EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr. Darin steht, dass der Fahrer in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes eingeben muss, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. "Weitergehende Vorschriften gibt es dazu nicht", sagt Horwarth. Es müsse also nicht mit jedem Grenzübertritt eine Änderung im Gerät vorgenommen werden, sondern nur morgens und abends die Daten zum Ort der Tätigkeit angepasst werden.

2 Bei Fahrten in die Werkstatt braucht man keine Fahrerkarte und der Digitacho darf ausgeschaltet sein

Die EG-Verordnung 561/2006 zu Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern stützt diesen Mythos nicht. Zwar besagt sie in Artikel 3, dass die Bestimmungen nicht für Fahrzeuge gelten, mit denen im Rahmen von Werkstatt- oder Wartungsarbeiten Probefahrten zum Beispiel vom Werkstattmeister oder von einem Mechaniker durchgeführt werden. "Diese Ausnahme interpretieren aber viele falsch", sagt Horwarth. Bei einer Fahrt vom Betriebshof zur Werkstatt handele es sich nicht um eine Probefahrt. "Sie muss komplett aufgezeichnet werden."

3 Statt dem deutschen Arbeitszeitgesetz gilt für Berufskraftfahrer stets die EU-Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten

Mitunter beachten Disponenten bei der Tourenplanung das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht ganz genau. Die Ausrede lautet: Die EU-Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten habe Vorrang. Ein Irrtum, erklärt Horwarth. "Neben der entsprechenden EG-Verordnung 561/2006 gilt das deutsche Arbeitsrecht für Lkw-Fahrer", betont der Experte. Das heißt, die Sozialvorschriften für diese Berufsgruppe ergeben sich aus beiden Regelwerken. Zehn Stunden am Tag dürfen demzufolge auch angestellte Lkw-Fahrer maximal arbeiten. Abweichungen gibt es nur in bestimmten Fällen: Laut deutschem Recht ist die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen oder Anweisungen zu empfangen, keine Arbeitszeit. "Die gilt allerdings nur", so Horwarth, "wenn dem Fahrer die ungefähre Dauer dieser Bereitschaftszeit bekannt ist." Zum Beispiel beim Warten auf die Be- oder Entladung an der Rampe. Dann darf er den Digitacho auf Bereitschaftszeit schalten. "Es handelt sich dabei weder um Pausen noch Ruhezeiten", betont er. Die Zeit als Beifahrer sei auch Bereitschaftszeit, könne aber als Pause im Digitacho verzeichnet werden.

4 Mit der Aktivierung der Digitacho-Daten ist die Pflicht des Verkehrsunternehmers erfüllt

"Mit der gesetzlichen Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten der Fahrer und deren Archivierung endet die Verantwortung des Verkehrsunternehmers noch lange nicht", betont Horwarth. Er müsse laut der EU-Verordnung 165/2014 und der deutschen Fahrpersonalverordnung dafür sorgen, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden - unabhängig davon, ob dieser analog oder digital sei. Vorgeschrieben ist auch, dass er die ordnungsgemäße Verwendung des Fahrtenschreibers überprüft. "Beides kann jährlich oder bei Bedarf auch wöchentlich notwendig sein", erklärt der Experte. Sonst drohen Strafen: "Ein Verkehrsunternehmer haftet für Verstöße der Fahrer", warnt Horwarth. Er müsse die Touren zudem so organisieren, dass seine Fahrer die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten und das Arbeitszeitgesetz einhalten können.

5 Wenn ein Digitacho im Fahrzeug vorhanden ist, muss er verwendet werden

Dieser Irrglaube ist vor allem bei Haltern von Fahrzeugen verbreitet, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 und weniger als 3,5 Tonnen beträgt. Diese beziehen sich dabei auf eine Regelung in der deutschen Fahrpersonalverordnung, wonach Fahrer den digitalen Fahrtenschreiber nutzen sollen, wenn deren Fahrzeuge nach EU-Verordnung 165/2014 damit ausgerüstet sind. "Allerdings muss man diesen Absatz im Kontext mit den anderen Bestimmungen lesen", erklärt Horwarth. Denn in der Fahrpersonalverordnung steht auch, in welchen Fällen Fahrer dieser Klasse überhaupt aufzeichnungspflichtig sind und wann nicht.

6 Bei einer Kontrolle darf ein Polizist nur die zurückliegenden 28 Tage am Digitacho und der Fahrerkarte auslesen

Auf der Fahrerkarte sind meist mindestens die Daten eines Jahres gespeichert. Die Kontrollbehören dürfen auch bei Zeiträumen, die länger als 28 Tage zurückliegen, die Einhaltung der Sozialvorschriften überprüfen. In der EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr steht zwar, dass Fahrer diesen auf Verlangen jederzeit die Aufzeichnung und Ausdrucke des laufenden Tages und der vorherigen 28 Tage vorlegen müssen. "Dort ist aber nicht festgelegt, wie weit in der Vergangenheit die Polizei Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten ahnden darf", erklärt Horwarth.

7 Wenn ein Fahrer eine Urlaubsbescheinigung hat, muss er keinen Nachtrag am Digitacho vornehmen

"Selbst wenn der Fahrer eine Urlaubsbescheinigung für den Fall einer Kontrolle mit sich führt, muss er manuell über den Fahrtenschreiber die urlaubsbedingte Abwesenheit als Ruhezeit auf der Fahrerkarte eintragen", stellt Horwarth klar. In der EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr und in der deutschen Fahrpersonalverordnung ist geregelt, dass eine lückenlose Aufzeichnung zu erfolgen hat. Der Verkehrsunternehmer hat sich darum zu kümmern, dass der Fahrer den manuellen Nachtrag ordnungsgemäß vornimmt. "Nur wenn er besonders aufwendig ist, darf der Fahrer davon abweichen und zum Nachweis auch eine Urlaubsbescheinigung vorlegen", erläutert er. Laut dem Bundesamt für Güterverkehr gilt ein manueller Nachtrag bei mehr als 25 unterschiedlichen Tätigkeiten binnen fünf Tagen als besonders aufwendig.

8 Die Fahrerkarte muss der Fahrer immer mitführen - auch privat

"Das ist Quatsch, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht existiert", versichert Horwarth. Die EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr regele lediglich die Benutzung einer Fahrerkarte bei der gewerblichen Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen. "Wer mit dem Privatauto im Urlaub unterwegs ist, muss also die beruflich benötigte Fahrerkarte nicht dabeihaben", sagt Horwarth. Davon abgesehen müsse nicht jeder Berufskraftfahrer eine Fahrerkarte besitzen. Zum Beispiel, weil er gar nicht aufzeichnungspflichtig sei.

9 Ausländische und vor allem europäische Führerscheine von Berufskraftfahrern gelten generell in Deutschland

In EG-Richtlinie 126/2006 und der deutschen Fahrerlaubnisverordnung sind die Ablauffristen für Führerscheine geregelt. "Darin steht, dass die deutschen Vorschriften über die Geltungsdauer auch für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gelten, wenn sich der Wohnsitz des Führerscheinbesitzers auf dem Gebiet der Bundesrepublik befindet", sagt Horwarth. Grundlage für die Berechnung der Frist ist das Ausstellungsdatum der ausländischen Fahrerlaubnis. Vor allem bei Umschreibungen und Verlängerungen sei dies zu beachten. Beides geht nur in Deutschland, wenn ein ausländischer Berufskraftfahrer hier wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mehr als 185 Tage im Jahr wohnt. "Alles andere wäre Fahren ohne gültigen Führerschein, was für den Verkehrsunternehmer als Halter der Lkw eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Folge hätte", sagt Horwarth.

10 Ein Berufskraftfahrer darf die vorgeschriebene Weiterbildung auch in seinem Heimatland absolvieren

Im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ist geregelt, dass die Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, ihre Weiterbildung alle fünf Jahre auch hier absolvieren müssen beziehungsweise in dem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind. "Liegen sowohl Wohn- als auch Arbeitsort in Deutschland, müssen ausländische Fahrer die vorgeschriebenen Module hier absolvieren", erklärt Horwarth. Auch dieser Mythos stimmt also nicht.

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