Bei einem Diebstahl muss die Verkehrshaftungsversicherung nicht immer zahlen. Das entschied das Kammergericht in einem aktuellen Urteil. Ein Unternehmer hatte seinen vollbeladenen LKW in der Einfamilienhaussiedlung eines seiner Angestellten abstellen lassen, wo er geklaut wurde. Die Voraussetzung für einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag wäre, dass der Unternehmer Sicherungsvorkehrungen gegen Diebstahl oder Raub getroffen hätte, die zuverlässig ineinander greifen, verlässlich funktionieren und eine geschlossene Sicherheitsplanung darstellen. Daran mangele es hier, urteilten die Richter. Es fehlten etwaige Vorkehrungen für eine gesicherte Bewachung des Fahrzeugs. Kammergericht Berlin Urteil vom 13.4.2007 AZ: 6 U 20/07 www.kammergericht.de
LKW-Diebstahl
16.11.2007 00:31 Uhr

Ein im Wohngebiet geparkter LKW wurde gestohlen. Die Versicherung zahlte nicht.