Ein Sattelzug der Klägerin war Mitte Oktober in einen Verkehrsunfall auf der Autobahn verwickelt worden. Zugmaschine und Auflieger erlitten einen Totalschaden. Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, hatte bereits wenige Tage zuvor und unabhängig vom Unfall eine neue Zugmaschine bestellt, die das alte, nun beschädigte Fahrzeug ersetzen sollte. Die neue Maschine sollte im November geliefert werden, stand dann aber doch erst Anfang Dezember auf dem Hof. Für die Zwischenzeit verlangte die Klägerin jetzt von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Ersatz der aufgewendeten Mietwagenkosten für 47 Tage. Das Landgericht wies die Klage zunächst größtenteils ab: Die Spedition könne nur Mietwagenkosten für zwölf Tage verlangen. So lange hätte es nämlich gedauert, ein Ersatzfahrzeug für die beschädigte Zugmaschine zu suchen und kaufen. Das OLG Celle sprach der Klägerin im Berufungsverfahren jetzt die vollen Mietwagenkosten zu: Es sei nicht zumutbar, sie auf den risikobehafteten Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs zu verweisen, wenn sie bereits zuvor ein Neufahrzeug bestellt habe. Das Gebrauchtfahrzeug hätte bei Lieferung des Neuwagens ohnehin wieder verkauft werden müssen. OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007, AZ: 14 U 85/07
Mietwagen für länger
13.01.2008 00:00 Uhr
Mietwagenkosten werden in besonderen Fällen länger als zwölf Tage erstattet.