Eine nur 80 Meter hinter dem Verkehrsschild durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle kann verwertet werden, wenn sich dort ein Unfallschwerpunkt befindet, so das Oberlandesgericht Celle.
Zwar besagt die in Niedersachsen geltende Verwaltungsvorschrift, dass eine Messung erst 150 Meter hinter einer Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgen darf. Die Richter führten hierzu jedoch aus, dass derartige Richtlinien keine Gesetzeskraft haben. Sei eine Gefahrenstelle vorhanden, so obliege es grundsätzlich der Verkehrsbehörde, anhand der Gegebenheiten vor Ort zu entscheiden, an welcher Stelle genau die Messstation eingerichtet wird.
Ein Kraftfahrer habe seine Geschwindigkeit zudem grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens das vorgeschriebene Tempo einhalten kann.
§ Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 25.7.2011 Aktenzeichen: 311 SsRs 114/11
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