Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig, entschied das Gericht.
Für dieses nun vierte Grundsatzurteil zum Mindestlohn sorgte eine sächsische Montagearbeiterin aus einer Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten. Für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur 7,00 Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied der Zehnte Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. "Das ist Gesetz. Das ist die Basis", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck.
Der Senat bestätigte Urteile des Arbeitsgerichts Bautzen und des sächsischen Landesarbeitsgerichts. Für die betreffende Arbeiterin ging es in der letzten Instanz um eine eher kleine Nachzahlung: 29,74 Euro für den Januar 2015. dpa
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20.9.2017
Aktenzeichen 10 AZR 171/16