Ein Frachtführer haftet für den Diebstahl einer unsicher gelagerten Ware auch dann, wenn der Absender wissentlich einen niedrigeren Warenwert angegeben hat, so das Oberlandesgericht Saarbrücken.
In dem Fall hatte ein Paketdienstleister zwei Uhren im Wert von 14.000 Euro in einer abgeschlossenen Halle zwischengelagert. Der Absender hatte den Wert aber mit 10.000 Euro angegeben. In den AGB des Auftragnehmers war die Haftung auf diesen vom Kunden angegebenen Betrag beschränkt.
Diebe brachen durch ein ungesichertes Oberlicht in die Halle ein. Das Gericht legte dem Paketdienstleister grobe Fahrlässigkeit zur Last, da weder das Oberlicht gesichert noch das Gebäude bewacht war. Allerdings erhielt der Absender nicht den vollen Schadenersatz, da er wissentlich den Warenwert falsch angegeben hatte. (ctw)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Urteil vom 19.8.2016
Aktenzeichen: 5 U 1/15
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