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Sie Sonne zur Verteidigung

19.12.2012 08:00 Uhr

Anwalt Andreas Sassenberg erzählt Fälle aus dem Kanzleialltag

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Es ist 8 Uhr. Gleich beginnt die Verhandlung. Toni E. ist die Nacht durchgefahren, macht dafür aber einen frischen Eindruck. Der Mann ist ein Energiepaket. Ein bisschen aufgeregt erzählt er mir nochmal, dass da kein Überholverbotsschild war. Das entspricht auch unseren Feststellungen. Unser Messstellenüberprüfer Ralf Grunert war gestern am Tatort. Er hat ebenfalls kein Verkehrszeichen 277 gesehen. Nur zusammengeklappte Schilder kurz vor einer Parkplatzeinfahrt.

AU WEIA! DER RICHTER MUSS SICH NOCH EINLESEN

Toni erzählt, dass er einen Tag, nachdem die Polizei ihn rausgezogen hatte - am 1. März - nochmal vorbeigefahren sei. Kein Überholverbotsschild weit und breit. Wir warten auf dem Gerichtsflur. Knarrend öffnet sich eine Tür. Richter S. erscheint und schreitet mit wehender Robe zu seinem Saal. Im Vorbeigehen wirft er mir ein "in fünf Minuten" entgegen. Es ist 8.15 Uhr. Au weia. Der Schluss liegt nahe, dass der Richter unsere Akte nicht kennt und sich noch schnell einlesen muss. Hoffentlich gibt's da keinen juristischen Schnellschuss. Über die Bedeutung von Bußgeldangelegenheiten für Berufskraftfahrer sind sich viele nicht im Klaren. Da wird manches ausgeurteilt, bei dem man bei genauerem Hinsehen zu einem milderen Ergebnis kommen könnte.

Kurze Zeit später werden wir in den Saal gebeten. Was nun folgt, ist eine Lehrstunde in schokoladentortensüßer Förmelei, gepaart mit autoritätsfordernder Strenge: "Herr Verteidiger, wünschen Sie noch einmal das Rederecht?" - "Herr Betroffener, der Rechtsstaat gebietet, dass Sie hier ganz und gar Ihr Herz ausbreiten dürfen." - "Herr Zeuge, völlig unproblematisch, wenn Sie sich nicht erinnern können, das ist menschlich, und als Menschen sitzen wir doch hier!"

Ist das hier ein Beichtstuhl oder Therapie-Sofa? Vorsicht, ich kenne den Richter. Hinter der süßen Schale sitzt ein Mister "Gnadenlos". Wenn's drauf ankommt, kennt der nix. Zu knacken ist er am besten mit einer geständigen Einlassung. Aber für mich steht fest: Kein Schild, kein Bußgeld. Da gibt's nix zu gestehen.

Ich schildere den Sachverhalt. Mein Mandant habe kein Überholverbotsschild gesehen. Zu befürchten sei, dass es dort überhaupt kein Schild 277 gebe. Die Schilder seien zugeklappt, und das schon seit Monaten. Ich zeige Fotos von den im Dauerschlaf befindlichen Schildern. Richter S. ist beeindruckt. Von einer Vorahnung getrieben, bitte ich ihn noch, eine Erklärung abgeben zu dürfen: Sollte es dort aus irgendwelchen Gründen übersehene Überholverbotsschilder geben, dann bedauere mein Mandant das außerordentlich. Er sei das erste Mal dort gefahren, kenne Strecke und Beschilderung also nicht. Außerdem war laut unseren Recherchen die Sonneneinstrahlung so, dass mein Mandant massiv geblendet wurde. Ich lege eine Skizze mit dem Stand der Sonne vor.

MIST! DER VERTEIDIGUNG BLEIBT NUR DIE SONNE

Der Richter ruft den Zeugen von der Polizei auf. Es folgt die klare Aussage des Oberkommissars: Jawohl, es gab Überholverbotsschilder. Sie standen vom 6.12.2011 bis zum 28.2.2012 abends am Rande der Autobahn. Deswegen konnte unser Mandant, genausowenig wie unser Herr Grunert, die Schilder am 1.3.2012 nicht wahrnehmen.

Mist! Damit konnten wir nicht rechnen: Saisonbeschilderung also! Die zusammengeklappten Schilder seien Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Bedarfsfall, die selten ausgeklappt würden, erläutert der Beamte plausibel. Mist! Uns bleibt nur noch die Sonne. Die andere Argumentation ist kaputt. Richter S. unterbreitet nun einen Vorschlag. Er sehe, dass wir uns einen Tag vor Ablauf der Tilgungsfrist für fünf Punkte befänden. Er würde für eine Woche das Verfahren aussetzen. Danach müsse ich aber den Einspruch zurücknehmen. Dieses nett gemeinte Angebot kann ich nicht annehmen, es hilft nicht wirklich. Der Richter hat die Überliegefrist nicht auf dem Plan. Ich erläutere sie. Der Richter versteht und schließt mit strengem Blick die Beweisaufnahme.

Im Plädoyer weise ich auf die geständige Aussage des Mandanten hin, der nie in Zweifel gezogen habe, überholt zu haben. Außerdem habe er - und das sei nicht zu widerlegen - aufgrund der Sonne das Schild wohl übersehen können. Schließlich ziehe ich die Saisonbeschilderung noch etwas ins Lächerliche und weise auf das Ende der Saison hin. Zuletzt erkläre ich noch, dass alle Voreintragungen im Punkteregister ab dem Folgetag getilgt werden würden - und zweimal bestraft, jedesmal wegen nur einem Tag, das sei zu viel Pech. Der richterliche Ermessensspielraum müsse hier zum Korrektiv werden. Wenige Minuten später verkündet der freundlich-strenge Richter salbungsvoll sein Urteil. Eine Verwarnung von 35 Euro reiche aus. Die Sonneneinstrahlung sei nicht zu widerlegen.

Applaus! Der Richter hat wohl verstanden, "Strenges Recht verlangt auch Milde". Toll für Toni. Er hat keine weitere Ordnungswidrigkeit innerhalb der Tilgungsfrist begangen und ist, während Sie, verehrter Leser, diese Kolumne lesen, schon punktefrei!

JURISTISCHER KURZKOMMENTAR

Im Bußgeldrecht gilt eine zweijährige Tilgungsfrist. Danach befinden sich die Punkte im Schwebezustand der einjährigen Überliegefrist. Während dieser Zeit sieht nur der Betroffene selbst die Punkte in der Flensburger Kartei, selbst für Richter sind sie geheim. Auch, wenn ein Richter aus einem alten Flensburger Ausdruck weiß, dass zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung Punkte in der Überliegefrist sein müssten, darf er den Fahrer nicht als Wiederholungstäter einstufen, sondern muss ihn wie jeden Fahrer mit völlig weißer Weste beurteilen. Es kann sich lohnen, wenn ein Verfahren über die Tilgungsfrist hinaus dauert. Das erreicht man durch sehr sorgfältige anwaltliche Arbeit, die dem Gericht immer wieder Arbeit verschafft. So dauert ein Verfahren eben etwas länger!

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