Am 5.9.2017 gegen 9.18 Uhr fuhr der 50-jährige Angeklagte mit seinem Lastzug auf der Autobahn A 8 Richtung München in Höhe Burgau. Dort hatte sich Minuten zuvor ein schwerer Verkehrsunfall ereignet, bei dem ein Motorradfahrer noch an der Unfallstelle verstarb. Der Angeklagte filmte den Verunglückten sowie einzelne schwerste Verletzungen des Mannes. Dadurch verletzte er den höchstpersönlichen Lebensbereich des Verunfallten. Per Strafbefehl wurde gegen den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Bereichs durch Filmaufnahmen (§ 201a I Nummer 2, 205, 44 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro festgesetzt. Zudem wurde ihm für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt, er ist somit rechtskräftig.
Strafe wegen Videoaufnahme von sterbendem Unfallopfer
21.03.2018 08:00 Uhr

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Nach Auskunft des Amtsgerichts Günzburg muss ein Lkw-Fahrer 2700 Euro Strafe zahlen, weil er bei einem Verkehrsunfall ein Unfallopfer gefilmt hat.