Überholt ein KFZ-Führer, ohne den rückwärtigen Verkehr genau zu beachten, kommt im Fall einer Kollision mit diesem eine alleinige Haftung in Betracht. So befand das Amtsgericht Lingen. Anhand eines Sachverständigengutachtens konnte nachgewiesen werden, dass ein nachfolgendes Fahrzeug sich zumindest bereits zwei Sekunden auf der Gegenfahrbahn befunden haben musste, als ein Überholer ausscherte und es zu der Kollision kam. Für das Gericht war klar, dass die Überholende den Nachfolgenden auf jeden Fall hätte sehen müssen, hätte sie die ihr nachfolgenden Fahrzeuge ausreichend beachtet. Damit hätte sie ohne Weiteres den Unfall vermeiden können. Da sie damit die erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hatte, haftete sie zu 100 % für den entstandenen Schaden.
§ Amtsgericht Lingen Urteil vom 16.5.2011 Aktenzeichen: 12 C 1282/10
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