Im entschiedenen Fall ging es um die Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks. Dort war Schutzkleidung vorgeschrieben, sie wurde im Betrieb gewaschen und es standen Umkleiden zur Verfügung.
Die Mitarbeiter könnten die Kleidung aber auch Zuhause gleich anziehen, argumentierte der Arbeitgeber, der die Zeit zwischen Umziehen und Arbeitsbeginn nicht zahlen wollte. Vergeblich. Das Gericht begründete: Die Arbeitskleidung trug einen auffälligen Firmenaufdruck und sie war zudem nach der Schicht so verschmutzt, dass es aus beiden Gründen für den Arbeitnehmer unzumutbar gewesen wäre, damit außerhalb des Betriebs aufzutreten oder sich in einen Bus oder Pkw zu setzen, um nach Hause zu fahren.
Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom 23.11.2015
Aktenzeichen 16 Sa 494/15