Unfall auf offenem Parkplatz kann als Betriebswegeunfall gelten

Wenn ein Arbeitnehmer einen anderen auf einem nicht eingezäunten Parkplatz anfährt, der vor den Werkstoren liegt und auch für Kunden zugänglich ist, gilt dies trotzdem als Betriebswegeunfall.
Privater oder betrieblicher Unfall? Auf dem offenen Parkplatz vor dem Firmengelände hatte ein Arbeitnehmer einen Kollegen mit dem Auto angefahren. Hier handelt es sich laut Landgericht Erfurt um einen Betriebswegeunfall, denn der betreffende Parkplatz wird auch durch Dritte genutzt und ist nicht eingezäunt. Der verunfallte Arbeitnehmer war nach Feierabend zu seinem Auto auf dem Firmenparkplatz außerhalb des Betriebsgeländes unterwegs.
Der Parkplatz wurde auch von Kunden genutzt und war nicht zugangsbeschränkt. Ein solcher Unfall ist aber als Betriebswegeunfall einzuordnen, sodass eine (private) Haftung des Verursachers ausgeschlossen ist. Entscheidend sei hier, so die Richter, dass der Parkplatz zum Organisationsbereich des Betriebes gerechnet werde. CTW/AG
Landgericht Erfurt
Urteil vom 7.10.2016
Aktenzeichen: 9 O 1039/11