Wenn jemand aus eigenen Beweggründen und zu eigenen Zwecken den Weg zur Arbeitsstätte unterbricht, können bei einem sich dann ereignenden Unfall keine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden. So entschied das LSG Berlin-Brandenburg. Ein Arbeitnehmer war von zu Hause aus zur Arbeitsstätte mit seinem Motorroller aufgebrochen. Er fuhr auf einer Bundesstraße und bog dann nach links ab, um zu tanken. Ein von dem Tankstellengelände auf die Bundesstraße abbiegender PKW übersah den Rollerfahrer. Als dieser infolge des Unfallgeschehens Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen wollte, lehnte diese ab. Zu Recht. Denn der versicherte Weg zur Arbeit sei aus eigenem Interesse und zum eigenen Zweck unterbrochen worden, so dass auch für die Zeit des Tankens eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Davor und danach bestand dieser. Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn das Tanken aus unvorhergesehenen Gründen erforderlich geworden wäre, um den Weg zur Arbeitsstätte zu schaffen.
§ Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 3.11.2011 Aktenzeichen: L 3 U 7/09
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