Erklärt der Betroffene in einem Bußgeldverfahren, er habe das Kfz zum Tatzeitpunkt gefahren und werde im Übrigen von seinem Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, Gebrauch machen, so muss er nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Voraussetzung ist, dass er die Entbindung dieser Pflicht beantragt. Darauf weist das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hin. Grundsätzlich muss der Betroffene in der mündlichen Verhandlung zwar vor Gericht erscheinen denn die persönliche Anwesenheit ist zur Sachaufklärung angeordnet. Wenn der Betroffene aber schweigen möchte, kann dies nicht erfüllt werden, so dass er nicht erscheinen muss, wenn er das beantragt.
§ Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.01.2012 Aktenzeichen: 2 Ss OWi 774/11