Urlaubsgeld ist für viele Arbeitnehmer ein willkommenes Extra. Doch der Ferienzuschuss ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Als Mitarbeiter kann man Urlaubsgeld nur dann erwarten, wenn es vereinbart wurde - etwa im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag.
So sieht beispielsweise der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern bei 27 bis 30 Urlaubstagen ein Urlaubsgeld von 17 Euro pro Urlaubstag vor. Schüttet der Chef das Sahnehäubchen als freiwillige Leistung aus, geht er damit eine gewisse Verpflichtung ein: Zahlt er nämlich mehrfach hintereinander - die Rechtsprechung geht von mindestens dreimal aus - Urlaubsgeld, obwohl er nicht aufgrund einer Vereinbarung dazu verpflichtet ist, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. Aus dieser können Mitarbeiter einen Anspruch herleiten, auch in Zukunft Urlaubsgeld zu erhalten.
ABSICHERUNG DURCH EIN BEGLEITSCHREIBEN
Vor einer möglichen Forderung ("Das haben wir doch jedes Jahr bekommen!") durch ihre Angestellten können sich die Unternehmen schützen: "Vermeiden können Arbeitgeber das, indem sie in einem jährlichen Begleitschreiben zur Zahlung darauf hinweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt und kein Anspruch für die Zukunft entsteht", verrät Doris-Maria Schuster, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main.
Nicht ausreichend sei dagegen der Hinweis im Arbeitsvertrag, dass alle Sonderzahlungen freiwillig sind und kein Anspruch für die Zukunft entsteht. Solchen Klauseln haben die Arbeitsgerichte schon eine Absage erteilt. Ein Versäumnis des Arbeitgebers wäre es auch, wenn er die Zahlung nicht ankündigt. "Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer bereits vor der Zahlung Kenntnis von diesem Freiwilligkeitsvorbehalt erhält. Das Begleitschreiben muss ihm also vor dem Zahlungszugang übergeben werden", weiß Timo Hufnagel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main.
URLAUBSENGELT IST DER WEITERLAUFENDE LOHN
Nicht hinnehmen muss man es, wenn ein Chef nur seinen Lieblingsmitarbeitern Urlaubsgeld gewährt. Zwar ist es einem Unternehmer grundsätzlich nicht verboten, Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln. Doch manchen von ihnen Urlaubsgeld zu zahlen und anderen nicht, geht nur, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, wie beispielsweise die Arbeitsleistung oder die Qualifikation. Liegt ein solcher Grund nicht vor, gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, und die ausgenommenen Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Zuwendung.
Urlaubsgeld darf außerdem nicht mit dem Urlaubsentgelt verwechselt werden. Unter Urlaubsentgelt versteht man die Gehaltsfortzahlung während der Zeit des Urlaubs. Auf dieses haben Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch. Das Urlaubsgeld ist hingegen ein Extra.
Doch längst nicht alle Arbeitgeber zahlen den Lohntüten-Zuschuss. Das zeigt eine Umfrage des Tarifarchivs des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Danach bekamen im Jahr 2016 rund 41 Prozent der Arbeitnehmer Urlaubsgeld. Im Westen fällt der Anteil mit 47 Prozent höher aus als im Osten (27 Prozent). Kleinbetriebe mit unter 100 Beschäftigten zahlen seltener (33 Prozent), größere Unternehmen mit über 500 Beschäftigten häufiger (57 Prozent). Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, erhalten die Beschäftigten zu 61 Prozent ein Urlaubsgeld, Arbeitgeber ohne Tarifbindung zahlen nur in 32 Prozent der Fälle.
"In der Gestaltung der Zahlungsmodalitäten ist der Arbeitgeber frei", sagt Hufnagel. Für die Auszahlung existieren verschiedene Modelle. Manche zahlen einmalig, zum Beispiel im Juni oder im November, andere zweimal je eine Hälfte innerhalb eines Jahres. Es gibt auch das Modell der Zahlung des Urlaubsgeldes pro Urlaubstag sowie eine Zwölfteilung, dann wird das Geld mit jedem Monatslohn gezahlt.
WER WÄHREND DES JAHRES KÜNDIGT, ERHÄLT WENIGER
Ist das Unternehmen nicht durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Zahlung von Urlaubsgeld verpflichtet, kann der Arbeitgeber sich entscheiden, wie er vorgehen möchte. Will er sich an den Mitarbeiter binden? Dann zahlt er möglicherweise in jedem Jahr das Extra, und dies sollte per Arbeitsvertrag festgehalten sein. Die Juristin rät kleineren Unternehmen, die nicht wissen, ob sie sich das Urlaubsgeld in jedem Jahr leisten können, "das Urlaubsgeld hingegen ohne vertragliche Vereinbarung zu zahlen, verbunden mit dem erwähnten jährlichen Begleitschreiben".
Die Höhe des Urlaubsgeldes hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Bei Mitarbeitern, die in Teilzeit arbeiten, verkürzt sich der Anspruch entsprechend ihrer Arbeitszeit. Achtung: Scheidet der Arbeitnehmer während des Jahres aus der Firma aus, kann der Arbeitgeber das vertraglich gewährte Urlaubsgeld entsprechend kürzen. "Diese Kürzungsmöglichkeit sollte aber zuvor in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sein", sagt Schuster. Steht dort nichts drin, kommt es darauf an: "Wird das Urlaubsgeld als Einmalbetrag gezahlt, und hat der Arbeitnehmer es bei seinem Ausscheiden bereits erhalten, kann er es in der Regel behalten", ist Schusters Erfahrung. "Ist es dagegen an den genommenen Urlaub geknüpft, so muss der Arbeitgeber es bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters nur anteilig gewähren."
Ähnlich verhält es sich bei der Frage, ob der Chef Urlaubsgeld zahlen muss, wenn der Mitarbeiter länger erkrankt: "Erhält der Arbeitnehmer Urlaubsgeld nur, wenn er Urlaub nimmt, muss der Arbeitgeber dem langzeiterkrankten Arbeitnehmer kein Urlaubsgeld zahlen. Der Urlaubsanspruch und damit der Anspruch auf Urlaubsgeld geht dann aber auf das nächste Jahr über", erklärt Arbeitsrechtsexpertin Schuster. Bei einer Einmalzahlung sei eine Kürzung hingegen möglich, dies sollte aber ebenfalls in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sein. Ina Reinsch